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   OVG Schleswig-Holstein, 18.06.2014 - 1 KN 19/13   

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https://dejure.org/2014,54704
OVG Schleswig-Holstein, 18.06.2014 - 1 KN 19/13 (https://dejure.org/2014,54704)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 18.06.2014 - 1 KN 19/13 (https://dejure.org/2014,54704)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 18. Juni 2014 - 1 KN 19/13 (https://dejure.org/2014,54704)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Schleswig-Holstein

    § 47 Abs 2 S 1 VwGO, § 1 Abs 4 BauGB 1962, § 8 BauNVO 1962
    (Keine) Rückwirkende Inkraftsetzung eines Bebauungsplans bei Verstoß gegen die Ziele der Raumordnung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit der Änderung eines Bebauungsplans

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 14.05.2007 - 4 BN 8.07

    Bebauungsplan; Bekanntmachung; Anpassung; Anpassungspflicht.

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 18.06.2014 - 1 KN 19/13
    Die Antragstellerin könne sich auch nicht auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Mai 2007 - 4 BN 8.07 - berufen, denn dieser Beschluss betreffe ein Urteil des OVG Koblenz.

    Diese Voraussetzungen müssen im Zeitpunkt der Bekanntmachung des Bebauungsplans vorliegen (BVerwG, Beschl. v. 14.05.2007 - 4 BN 8.07 - NVwZ 2007, 953 - Juris Rn. 5).

  • BVerwG, 08.03.2006 - 4 BN 56.05

    Regelungsgehalt des § 233 Abs. 1 BauGB; Erforderlichkeit der Änderung

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 18.06.2014 - 1 KN 19/13
    Wenn der Bebauungsplan nicht bereits aus den oben genannten Gründen unwirksam wäre, wäre die Antragsgegnerin nach § 1 Abs. 4 BauGB verpflichtet, ihren Bebauungsplan diesen Zielen anzupassen (vgl. hierzu und zu den rechtlichen Konsequenzen der fehlenden Anpassung BVerwG, Beschl. v. 08.03.2006 - 4 BN 56.05 -BRS 70 Nr. 3 - Juris Rn. 7).
  • OVG Schleswig-Holstein, 29.06.2016 - 1 LB 8/14

    Verdichtungsraum der Metropolregion Hamburg; Klage einer als Mittelzentrum

    Auf einen Normenkontrollantrag der Klägerin hat der Senat diesen Bebauungsplan, nachdem das bereits im Jahr 2003 anhängig gemachte und nach mündlicher Verhandlung in 2004 ausgesetzte Verfahren im Jahr 2013 wieder aufgegriffen worden war, mit Urteil vom 18.06.2014 (1 KN 19/13) wegen Verstoßes gegen das Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB für unwirksam erklärt.

    Maßgebliche Beurteilungsgrundlage sei § 34 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 BauGB, da der Bebauungsplan Nr. 1 der Gemeinde Prisdorf durch Urteil des Senats vom 18.06.2014 (1 KN 19/13) mit Wirkung ex tunc für unwirksam erklärt worden sei.

    Der zum Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung noch bestehende Bebauungsplan Nr. 1 der Gemeinde Prisdorf, der mit seiner Gewerbegebietsfestsetzung für den Vorhabenstandort nach Maßgabe der insoweit einschlägigen Regelungen der Baunutzungsverordnung von 1962 hinsichtlich der Zulassung großflächiger Einzelhandelsbetriebe keine Einschränkungen enthielt, ist durch Urteil des Senats vom 18.06.2014 (1 KN 19/13) mit allgemein verbindlicher Wirkung (§ 47 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO) ex tunc für unwirksam erklärt worden.

  • OVG Schleswig-Holstein, 29.06.2016 - 1 LB 7/14

    Verdichtungsraum der Metropolregion Hamburg; Klage einer als Mittelzentrum

    Auf einen Normenkontrollantrag der Klägerin hat der Senat diesen Bebauungsplan, nachdem das bereits im Jahr 2003 anhängig gemachte und nach mündlicher Verhandlung in 2004 ausgesetzte Verfahren im Jahr 2013 wieder aufgegriffen worden war, mit Urteil vom 18.06.2014 (1 KN 19/13) wegen Verstoßes gegen das Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB für unwirksam erklärt.

    Maßgebliche Beurteilungsgrundlage sei § 34 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 BauGB, da der Bebauungsplan Nr. 1 der Gemeinde Prisdorf durch Urteil des Senats vom 18.06.2014 (1 KN 19/13) mit Wirkung ex tunc für unwirksam erklärt worden sei.

    Der zum Zeitpunkt der Erteilung des Bauvorbescheides noch bestehende Bebauungsplan Nr. 1 der Gemeinde Prisdorf, der mit seiner Gewerbegebietsfestsetzung für den Vorhabenstandort nach Maßgabe der insoweit einschlägigen Regelungen der Baunutzungsverordnung von 1962 hinsichtlich der Zulassung großflächiger Einzelhandelsbetriebe keine Einschränkungen enthielt, ist durch Urteil des Senats vom 18.06.2014 (1 KN 19/13) mit allgemein verbindlicher Wirkung (§ 47 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO) ex tunc für unwirksam erklärt worden.

  • VG Schleswig, 04.06.2020 - 2 A 307/03

    Gewerbegebiet Peiner Hag, Prisdorf: Keine Erweiterungen oder Umnutzungen

    Auf einen Normenkontrollantrag der Klägerin wurde dieser Bebauungsplan mit Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 18.06.2014 (1 KN 19/13) wegen eines Verstoßes gegen das Gebot der Anpassung an die Ziele der Raumordnung für unwirksam erklärt.

    Allerdings wurde mit Urteil vom 18.06.2014 zum Aktenzeichen 1 KN 19/13 der Bebauungsplan Nr. 1 der Gemeinde E-Stadt vom Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht für unwirksam erklärt.

  • VG Schleswig, 04.06.2020 - 2 A 234/17

    Gewerbegebiet Peiner Hag, Prisdorf: Keine Erweiterungen oder Umnutzungen

    Auf einen Normenkontrollantrag der Beigeladenen wurde dieser Bebauungsplan mit Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 18.06.2014 (1 KN 19/13) wegen eines Verstoßes gegen das Gebot der Anpassung an die Ziele der Raumordnung für unwirksam erklärt.

    Mit Urteil vom 18.06.2014 wurde der zum Zeitpunkt des ursprünglichen Bauvorbescheids und Baugenehmigungen noch zur Anwendung gebrachte Bebauungsplan Nr. 1 der Gemeinde A-Stadt vom Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht (1 KN 19/13) für unwirksam erklärt.

  • VG Schleswig, 04.06.2020 - 2 A 335/17

    Gewerbegebiet Peiner Hag, Prisdorf: Keine Erweiterungen oder Umnutzungen

    Auf einen Normenkontrollantrag der Beigeladenen wurde dieser Bebauungsplan mit Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 18.06.2014 (1 KN 19/13) wegen eines Verstoßes gegen das Gebot der Anpassung an die Ziele der Raumordnung für unwirksam erklärt.

    Mit Urteil vom 18.06.2014 wurde der zum Zeitpunkt des ursprünglichen Bauvorbescheids und der Baugenehmigung vom 14.10.2003 noch zur Anwendung gebrachte Bebauungsplan Nr. 1 der Gemeinde A-Stadt vom Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht (1 KN 19/13) für unwirksam erklärt.

  • VG Schleswig, 14.03.2017 - 2 A 219/14

    Anforderungen an ein landesplanerisches Anpassungsverlangen

    Auch das OVG Schleswig hat in einer jüngeren Entscheidung keine Bedenken mehr an der Zielqualität des Plansatzes 6.2.2 des Landesraumordnungsplans 1998 formuliert, in dem ebenfalls auf eine wesentliche Beeinträchtigung bestehender oder geplanter Versorgungszentren abgestellt wird (OVG Schleswig, Urteil vom 18.06.2014, - 1 KN 19/13 -, zit. n. juris.).
  • VG Schleswig, 17.09.2020 - 2 A 45/19

    Bauordnungsverfügung

    Auf einen Normenkontrollantrag der Beigeladenen wurde dieser Bebauungsplan mit Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 18. Juni 2014 (1 KN 19/13) wegen eines Verstoßes gegen das Gebot der Anpassung an die Ziele der Raumordnung für unwirksam erklärt.
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